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Patent "Pile Up": Teilerfolg der Architektenverbände der Schweiz, Österreichs und Deutschlands

Der Einspruch des BSA gegen das Patent "Pile Up" ist mit der mündlichen Verhandlung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden. Zwar konnte Hans Zwimpfer auf Grund des gemeinsam vom BSA, dem SIA, der österreichischen Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Bundessektion Architekten und der deutschen Bundesarchitektenkammer e.v. eingereichten Einspruchs sein Patent in der ursprünglichen Form nicht aufrechterhalten. Durch Modifikationen des Patentanspruches ist es ihm aber gelungen, das Europäische Patentamt von der Patenfähigkeit seines "Wohnhauses mit gestaffelten Geschosswohnungen" zu überzeugen. Die detaillierte Begründung des Urteils der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes steht noch aus.

Patente haben bis anhin keine oder kaum eine Rolle in der Architektur gespielt. Nicht weil es bis anhin keine "Architekturpatente" gegeben hätte, sondern weil sich die Architekten traditionsgemäss einer offen geführten, jedermann zugänglichen Diskussion als Quelle des Fortschrittes verpflichtet fühlen. Die Offenlegung von in der Abgeschlossenheit erarbeiteten Problemlösungen in einem Patent, was nebst dem Schutzgedanke Ziel des Patentrechtes ist, war und ist im Zusammenhang mit einer traditionsgemäss bereits öffentlich geführten Diskussion unnütz bzw. sogar hinderlich.
Hans Zwimpfer hat mit der Anmeldung des Patentes EP 1 455 033 B1 ("Pile Up") im Jahre 2003 diese Tradition der öffentlichen Diskussion bewusst oder unbewusst in Frage gestellt. Die bis anhin von den Architekten unbeachtete Patentrealität wurde mit der Androhung einer Klage durch Hans Zwimpfer gegen das Zürcher Architekturbüro 10:8 wegen einer vermeintlichen Verletzung der Schutzrechte des Patentes "Pile Up" durch den Beitrag zum Wettbewerb Guggach unvermittelt ins Bewusstsein der Architekten gerückt.
Erst im Januar 2006 hat das Europäische Patentamt Hans Zwimpfer für seine Wohnbautypologie "Pile Up" ein Patent unter dem Titel "Wohnhaus mit gestaffelten Wohnungen" erteilt.
Der BSA hat zusammen mit dem SIA, der österreichischen Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Bundessektion Architekten und der deutschen Bundesarchitektenkammer e.v. Einspruch gegen dieses Patent erhoben. Nebst dem die Architektenverbände inhaltlich die erfinderische Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Patent in Frage stellten, waren es insbesondere der Bruch mit der Tradition des öffentlichen Diskurses und dessen Folgen für den Berufsstand, die zu diesem Schritt veranlasst haben.
Auf Grund dieses Einspruches hat die erstinstanzliche Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes am 1.April 2008 das Patent "Pile Up" widerrufen. Gegen diesen Entscheid der Einspruchsabteilung hat Hans Zwimpfer Beschwerde bei der letztinstanzlichchen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes eingereicht.
Am 20.Juli 2010 fand nun die mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit statt. Zwar hat die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit der Einspruchsabteilung die Patentfähigkeit gemäss dem ursprünglichen Patentanspruch ("-text) verneint. Durch Modifikationen des Patentanspruches ist es aber Hans Zwimpfer gelungen, die Beschwerdekammer von der Patenfähigkeit seines "Wohnhauses mit gestaffelten Geschosswohnungen" zu überzeugen. Die Begründung für diesen Entscheid der Beschwerdekammer steht noch aus.
Damit ist das Patent EP 1 455 033 B1, "Wohnhaus mit gestaffelten Geschosswohnungen" (Pile Up) Fact. In wie weit dieses konkrete Patent und die Patentrealität im Allgemeinen inskünftig die Arbeit der Architekten beinflussen werden, muss nun in den Fachverbänden und der Fachpresse vertieft diskutiert werden. Auf Grund des fehlenden Wissens um das Patentrecht werden sich bei den Architekten diverse Fragen im praktischen Umgang mit dem konkreten Patent "Pile Up" und dem Patentrecht im Aallgemeinen stellen. Fragen wie: "Wann liegt eine Verletzung der Schutzrechte von "Pile Up" vor?", "Ws hat das Patentrecht für Konsequenzen auf das Wettbewerbswesen und Auftragsvergaben?" "Was geschieht, wenn ich einer Verletzung von Schutzrechten bezichtigt werde?" werden in den Fachverbänden zu diskutieren sein. Es wird aber auch insbesondere darum gehen, dass die Architektenverbände eine klare Position zum Patentrecht und dem Umgang seiner Mitglieder mit Patenten erarbeiten.
Nach Vorliegen der Urteilsbegründung beabsichtigt der BSA, diese Diskussion zu lancieren. Fragen, die sich Interessierte im Zusammenhang mit dem Patent "Pile Up" bzw. dem Patenrecht stellen, können dem BSA als Anregung per Mail auf bsafas@bsa-fas.ch übermittelt werden.                    

München 20.07.2010, Jürg Spreyermann, Dipl. Arch. ETH/SIA/BSA

Medienmitteilung

Vorabzug modifizierter Patentanspruch (-text) EP 1 455 033 B1

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